Wir liefern ausschließlich aufgrund der nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit.
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Handelsübliche Qualitäts-, Mengen-, Gewichts- oder sonstige Abweichungen muss der Käufer hinnehmen, auch wenn er bei seiner Bestellung auf Prospekte, Zeichnungen oder Abbildungen Bezug nimmt, außer bei ausdrücklicher Bezeichnung als verbindlich.
2.3 Vom Hersteller berechnete Metallzuschlagskosten trägt der Käufer.
3.1 Der Verkäufer kann mit ihm verbundene Unternehmen an seiner Stelle in den Vertrag mit dem Käufer eintreten lassen. Tritt ein verbundenes Unternehmen in den Vertrag mit dem Verkäufer ein, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für dieses Vertragsverhältnis vollumfänglich weiter.
4.1 Liefertermine werden nach bestem Wissen und so genau wie möglich in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
4.2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf Allocation oder höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
4.3 Wird der Verkäufer trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von seinem Lieferanten mit der von dem Käufer bestellten Ware nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert, ohne dass der Verkäufer die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten hat, kann der Verkäufer von dem Vertrag mit dem Käufer zurücktreten. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Käufer anzuzeigen. Tritt der Verkäufer nicht vom Vertrag zurück, wird er für die Dauer er nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Selbstbelieferung von seiner Leistungspflicht frei.
5.1 Die angegebenen Preise verstehen sich netto und gelten für Lieferungen ab Werk des Verkäufers ausschließlich Verpackung. Skonti werden nicht gewährt, wenn der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand ist.
5.2 Soweit zwischen Vertragsschluss und vertraglich vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Wochen liegen, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer den zum Zeitpunkt des Versands gültigen Listenpreis der Ware zu berechnen.
5.3 Bei einem Kaufpreis in fremder Währung trägt der Käufer das Risiko einer Verschlechterung des Umtauschverhältnisses der Währung gegenüber dem Euro für den Zeitraum ab Vertragsschluss bis Eingang des Betrages bei dem Verkäufer.
6.1 Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort fällig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Nachnahmesendungen sind ohne jeden Abzug zahlbar. Angestellte und Reisevertreter des Verkäufers dürfen Zahlungen nur bei Inkassovollmacht annehmen.
6.2 Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber, nie an Erfüllungs Statt angenommen. Mit der Begebung des Wechsels oder des Schecks geht auch das Eigentum am Wechsel oder Scheck auf den Verkäufer über.
6.3 Werden Zahlungen später als nach Ziffer 6.1 geleistet, so werden von dem Zeitpunkt der Fälligkeit an bis zur Zahlung Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Befindet sich der Käufer im Verzug, werden bis zur Zahlung Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Der Käufer hat das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
6.4 Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern, z. B. über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn eine solche Vermögensverschlechterung erst nach Vertragsschluss bekannt wird, braucht der Verkäufer die Lieferung nicht auszuführen, bis der Käufer Zahlung leistet oder eine angemessene Sicherheit für die Kaufpreisforderung gestellt hat.
6.5 Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder mit schriftlicher Einwilligung des Verkäufers aufrechnen und nur in solchen Fällen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB ist ausgeschlossen.
Für Sachmängel haftet der Verkäufer wie folgt: 7.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Verkäufers nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Zunächst ist dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 7.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 7.3 Mängel der gelieferten Ware sind unverzüglich nach Lieferung - bei verdeckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung - schriftlich zu rügen. 7.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 9 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 7.5 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 7.6 Rückgriffansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruch des Käufers gegen den Verkäufer gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer 7.5 entsprechend. 7.7 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 9 (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
8.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf zehn Prozent des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
8.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
9.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.3 Soweit dem Käufer nach dieser Ziffer 9 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer. 7 Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
10.1Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
10.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
10.3 a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
10.4 a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden: Verarbeitung) erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie der Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nr. 3. c) entsprechend.
d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
10.5 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
10.6 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
Wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, sind die Liefergegenstände nicht für den Einsatz in lebenserhaltenden Geräten oder Systemen, Humanimplantaten, Nuklearanlagen oder Systemen oder anderen Anwendungen geeignet, in denen ein Produktversagen Leben bedrohen oder katastrophale Folgeschäden auslösen kann. Der Käufer wird den Verkäufer von jeglichen Ansprüchen Dritter freistellen, die aus einem Verstoß gegen diesen Hinweis resultieren.
Der Verkäufer weist darauf hin, dass Waren, die mit einer Dual-Use-Nr. gekennzeichnet sind, der Exportkontrolle unterliegen. Ihre Ausfuhr ist nur mit Genehmigung der zuständigen europäischen Behörden, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Taunus und des Bureau of Export Administration, Washington zulässig. Weiterhin sind bei der Ausfuhr sämtlicher Waren die nationalen Ausfuhrkontrollbestimmungen und internationalen Embargobestimmungen zu beachten. Der Verkäufer weist auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen hin.
13.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen Kaufgesetzes und das UN-Abkommen zum internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Frankenberg / Eder.
13.2 Wird der Kaufvertrag im EG-innergemeinschaftlichen Verkehr geschlossen und ausgeführt und legt der Käufer dem Verkäufer nicht mit der Bestellung seine Umsatzsteueridentifikationsnummer vor, so ist der Verkäufer berechtigt, die betreffende bundesdeutsche Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vereinbarten Kaufpreis in Rechnung zu stellen und zu verlangen.
Gültig ab 01.11.2010
CORATEC GmbH & Co. KG
Am Naugarten 8
DE - 35116 Hatzfeld
Germany
Tel.: +49 (0) 6452 932730 Fax: +49 (0) 6452 932729